Generell ist ab dem 6. Fehltag ist ein ärztliches Attest (nicht von Heilpraktiker*innen) notwendig, das bei der Klassenlehrkraft oder im Sekretariat abgegeben werden muss. Eine Ausnahme dabei bilden die Wochen vor und nach Schulferien. Hier bedarf es eines Attestes ab dem 4. Schultag. Bei einer auffälligen Anhäufung von Krankheitstagen kann die Schulleitung über eine Attestpflicht verfügen.

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